Schulordnung

Diese Schulordnung steht unter Dokumente auch zum Download bereit.

 

Gestützt auf der Vereinbarung Zweckverband Musikschule ThurLand vom 22. Mai 2019 erlässt der Verwaltungsrat der Musikschule ThurLand folgende Schulordnung:

1.      Zweck und Ziele des Musikunterrichts

Die Musikschule ThurLand ist bestrebt, den Schülerinnen und Schülern eine sorgfältige und gut aufgebaute musikalische Ausbildung zu vermitteln, um damit die Freude an der Musik und das Verständnis für deren kulturellen Wert zu wecken und zu fördern.

2.      Musikschüler / Musikschülerinnen

Die Musikschule ThurLand steht schulpflichtigen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen offen. Subventionierten Unterricht erhalten Schülerinnen/Schüler aus der Schulgemeinde Niederbüren, der Schulgemeinde Oberbüren-Sonnental und der Oberstufenschulgemeinde Oberbüren-Niederbüren-Niederwil.

3.       Schuljahr

Für den Musikunterricht gilt der Schulkalender der angegliederten Schulgemeinden. Das Schuljahr umfasst 2 Semester. Das 1. Semester beginnt nach den Sommerferien und dauert bis zu den Winterferien, das 2. Semester startet nach den Winterferien und endet mit dem Beginn der Sommerferien.

An schulgemeindeinternen freien Halb- oder Ganztagen findet der Musikunterricht statt. Über eine allfällige Abmeldung vom Unterricht entscheiden die Eltern.

4.      Anmeldungen / Eintritte

Eintritte sind im Grundsatz auf Beginn eines Semesters möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Musikschulleitung. Anmeldungen sind Online auf der Homepage der Musikschule ThurLand einzureichen.

Es gelten die folgenden Anmeldetermine für den Musikunterricht, Ensembles und Bands:

für das 1. Semester  à 31. Mai  /  für das 2. Semester  à 15. Dezember

Es gelten die folgenden Anmeldetermine für die Kinderchöre:

15. September und 15. Januar

 

Bei fristgerechter Anmeldung wird ein Unterrichtsplatz garantiert. Verspätete Anmeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn noch freie Plätze vorhanden sind.

Mit der Anmeldung besteht die Verpflichtung zur Bezahlung des Schulgeldes für das kommende Semester.

5.       Abmeldungen / Austritte

Austritte sind nur auf das jeweilige Semesterende möglich. Abmeldungen sind Online auf der Homepage der Musikschule einzureichen.

Es gelten die folgenden Kündigungstermine für den Musikunterricht, Ensembles und Bands:

auf Ende des 1. Semesters  à 15. Dezember  /  auf Ende des 2. Semesters  à 31. Mai

Es gelten die folgenden Kündigungstermine für die Kinderchöre:

15. Januar und 15. September

Für verspätete Abmeldungen für den Musikunterricht, Ensembles und Bands wird eine Gebühr von Fr. 50.- berechnet. Nach dem 30. Juni bzw. dem 15. Januar ist das Schulgeld für das jeweils bevorstehende Semester geschuldet. Bei verspäteter Abmeldung für die Kinderchöre wird die Semestergebühr in Rechnung gestellt.

Bei vorzeitigem Austritt oder unentschuldigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers besteht kein Anspruch auf anteilmässige Rückzahlung des Schulgeldes. Über Ausnahmen entscheidet die Musikschulleitung gemäss Punkt 11 der Schulordnung.

Erfolgt keine Austrittsmeldung, dann gilt die Schülerin oder der Schüler für das folgende Semester als weiterhin angemeldet.

6.      Mutationen

Ein Wechsel des Instruments oder die Änderung der Unterrichtsdauer wie auch der Unterrichtsform ist nur auf das jeweils folgende Semester möglich. Änderungen sind Online auf der Homepage der Musikschule ThurLand einzureichen.

Es gelten die folgenden Termine für Änderungen:

auf das 1. Semester  à 31. Mai  /  auf das 2. Semester  à 15. Dezember

In besonderen Fällen ist ein Wechsel der Musiklehrperson möglich. Der Wechsel kann nur nach Rücksprache mit der Lehrperson und mit der Einwilligung der Musikschulleitung vorgenommen werden.

7.       Zuteilung

Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die betreffende Musiklehrperson erfolgt durch die Musikschulleitung. Wünsche der Eltern und der Schülerinnen und Schüler werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Es besteht jedoch kein Anrecht auf deren Berücksichtigung.

Partner- oder Gruppenunterricht kann nur bei genügender Nachfrage und nach Absprache mit der Musikschulleitung angeboten werden.

8.      Unterrichtszeit / Unterrichtsort

Die Einteilung der Unterrichtszeiten erfolgt durch die zugeteilte Musiklehrperson. In der Stundenplanung muss die Lehrperson auf die Schulstundenpläne, die Verfügbarkeit der Unterrichtsräume, die eigene Arbeitsorganisation und eine vernünftige Zeiteinteilung, die auch notwendige Ruhepausen ermöglicht, Rücksicht nehmen.

Der Musikunterricht kann auch auf schulfreie Nachmittage angesetzt werden. Die Stundenplanung erfolgt in Absprache mit den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern; allfälligen Wünschen kann nur bedingt entsprochen werden.

Schulpflichtige aus den Vertragsgemeinden werden nach Möglichkeit an ihrem Schulort unterrichtet. Kann eine Lehrperson in einer Vertragsgemeinde nicht mindestens zwei Lektionen (2 Lektionen zu mindestens 30 Min.) hintereinander erteilen, so findet der Unterricht an dem Ort statt, wo die meisten Schülerinnen und Schüler der Lehrperson unterrichtet werden.

9.      Unterricht

Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich, den Unterricht regelmässig und pünktlich zu besuchen.

Zur Erreichung der Ziele sind die Lehrpersonen im Rahmen des Berufsauftrages frei in der Wahl der geeigneten Unterrichtsmethoden und Lehrmittel.

Vorspiel- oder Konzertvorbereitungen können bei Bedarf Unterrichtsgegenstand sein.

10.   Absenzen

Absenzen der Schülerinnen und Schüler wegen Krankheit, Unfall oder ausserordentlichen Schulanlässen (Schulreise, Sporttag, Lager, Schnupperwochen, usw.) sind möglichst frühzeitig direkt der Musiklehrperson zu melden. Diese ausfallenden Lektionen müssen von der Musiklehrperson nicht vor- oder nachgeholt werden.

Durch Abwesenheit der Musiklehrperson verursachte Ausfälle (Ausnahme: bei Krankheit, Unfall oder familiärer Ereignisse) werden vor- oder nachgeholt oder rückerstattet gemäss Punkt 11 der Schulordnung. Bei längerer Abwesenheit der Musiklehrperson wird nach Möglichkeit für eine Stellvertretung gesorgt.

Das Vor- oder Nachholen ausgefallener Einzelstunden kann gegebenenfalls auch im Gruppenunterricht stattfinden.

11.   Schulgeld

Das Schulgeld richtet sich nach der Tarifordnung. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils in der ersten Hälfte eines Semesters. Das Schulgeld ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

Eine anteilmässige Rückerstattung pro Semester ist in folgenden Fällen vorgesehen:

·         bei Krankheit oder Unfall der Schülerin oder des Schülers gegen Vorweisung eines Arztzeugnisses

·         bei Wegzug aus dem Einzugsgebiet der Musikschule ThurLand

·         bei mehr als 1 Lektion Abwesenheit der Musiklehrperson, wenn die ausgefallene Unterrichtszeit weder vor- noch nachgeholt wurde

·         bei mehr als 1 Lektion Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers aufgrund ausserordentlicher Schulanlässe, wenn der ausgefallene Unterricht weder vor- noch nachgeholt wurde

Es besteht die Möglichkeit, einsatzfreudigen Kindern und Jugendlichen aus finanziell benachteiligten Familien das Schulgeld zu reduzieren. Ein entsprechendes Gesuch ist vorgängig und schriftlich der Musikschulleitung einzureichen.

12.   Instrument / Musikalien

Die Anschaffung von Instrument und Musikalien (z.B. Noten) für den Unterricht geht zu Lasten der Schülerin oder Schülers bzw. der Eltern. Die Musikschule empfiehlt, sich vor der Anschaffung eines Instruments von der zukünftigen Musiklehrperson beraten zu lassen.

13.   Elternkontakt / Öffentlichkeit

Die Eltern sind gebeten, die Schülerinnen und Schüler zu sorgfältigem und regelmässigem Musizieren und Üben anzuhalten. Unterrichtsbesuche von Eltern sind jederzeit möglich und erwünscht. Es wird empfohlen, sich vor dem Besuch mit der Musiklehrperson abzusprechen.

Die Anteilnahme der Eltern an der musikalischen Entwicklung ihrer Kinder und ihr Interesse am Musikunterricht sind wichtige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Unterrichtsarbeit.

Die Musikschule ThurLand behält sich vor, bei Konzerten oder anderen Veranstaltungen Fotos zu machen. Ausgewählte Bilder können gegebenenfalls auf unserer Homepage ohne Angabe der Namen veröffentlicht werden.

14.   Ausschluss

Schülerinnen oder Schüler, denen es an Eifer und Einsatz fehlt oder die durch ungebührliches Verhalten den Unterricht stören, können nach einer schriftlichen Verwarnung an die Eltern vom Besuch des Musikunterrichts ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Verwaltungsrat auf Antrag der Musiklehrperson. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Schulgeldes.

15.   Schlussbestimmungen

 

Diese Schulordnung ersetzt die bisherige Schulordnung und tritt am 01. Dezember 2022 in Kraft.